ÜblG 1 · Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
ÜblG 1 ст. 13
2. Kriegsfolgenhilfe
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.