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ÜblG 1 · Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

ÜblG 1 ст. 19

III. Übergangs- und Schlußbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes: 1.

Der für das laufende Geschäftsjahr durch Zwischenbilanz nach kaufmännischen Grundsätzen zum 31. März 1950 festzustellende Reingewinn steht den Ländern zu. Er ist nach Abschluß des Geschäftsjahres an die Länder abzuführen.

2.

Beträge, die vor dem 1. April 1950 von den Ländern entnommen sind, sind auf den zum 31. März 1950 festzustellenden Reingewinn anzurechnen. Soweit sie den Reingewinn übersteigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß der Zwischenbilanz durch die Länder dem Bund zu erstatten.