ÜblG 1 · Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
ÜblG 1 ст. 22
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.