AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
AbgG ст. 40Gekürzte Versorgungsabfindung
Neunter Abschnitt Übergangsregelungen
Für Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diätengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Fall werden eigene Beiträge zur Versicherung nach § 4 des Diätengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.