AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
AbgG ст. 52Ausführungsbestimmungen
Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.