AbschlagsV · Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
AbschlagsV ст. 2aÜbergangsregelung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.
AbschlagsV · Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden sind.