AbwAG · Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
AbwAG ст. 1Grundsatz
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.