AgrarOLkG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
AgrarOLkG ст. 33Aufschiebende Wirkung
Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.