AgrarOLkG · Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
AgrarOLkG ст. 52Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Unterabschnitt 2 Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.