AgrarOLkV · Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
AgrarOLkV ст. 29Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Abschnitt 10 Überwachung; Mitteilungen
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 entsprechend.