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AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken

AgrStatG ст. 4Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

Unterabschnitt 2 Flächenerhebung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.