AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG ст. 48Einzelerhebungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1.
Erhebung in Brütereien,
2.
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3.
Erhebung in Geflügelschlachtereien.