AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG ст. 60Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.