AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG ст. 82Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.