AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken
AgrStatG ст. 89Erhebungsart, Periodizität
Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar 1.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,
2.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.