AktG ст. 49Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.