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AltvDV · Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

AltvDV ст. 13Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten

ДействуетОфициальный текст

Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.