AltvDV ст. 20aVollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.