AnzV · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
AnzV ст. 5fGeschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.