AO ст. 198Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.