AO ст. 260Angabe des Schuldgrundes
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.