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AO · Abgabenordnung

AO ст. 323Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

4. Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

ДействуетОфициальный текст

Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.