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AO · Abgabenordnung

AO ст. 364bFristsetzung

Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen 1.

zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,

2.

zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,

3.

zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.