AO ст. 384Verfolgungsverjährung
Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.
Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.