EGAO · Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAO ст. 17aKosten der Vollstreckung
Art 97
Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.