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APASGebV · Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

APASGebV ст. 2Gebühren und Auslagen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für 1.

Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und

2.

Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.