AsylG ст. 83bGerichtskosten, Gegenstandswert
Abschnitt 9 Gerichtsverfahren
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Abschnitt 9 Gerichtsverfahren
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.