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ATA-OTA-G · Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

ATA-OTA-G ст. 28Pflichten der oder des Auszubildenden

Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis

ДействуетОфициальный текст

(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet, 1.

an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,

2.

die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,

3.

die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,

4.

die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und

5.

einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.