ATA-OTA-G ст. 32Probezeit
Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.