ATA-OTA-G ст. 35Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.