ATA-OTA-G ст. 37Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.