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ATA-OTA-G · Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

ATA-OTA-G ст. 70Weiterführung einer begonnenen Ausbildung

Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

ДействуетОфициальный текст

Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1 genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden Vorschriften ab. Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1, wer 1.

die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

2.

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt und

3.

in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist.