AtDeckV · Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
AtDeckV ст. 19Abrundung der Deckungssumme
Zweiter Abschnitt Deckungssummen
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro festzusetzen.
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.