AtG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
AtG ст. 20Sachverständige
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.