Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

AtG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

AtG ст. 23Ausstattung der zuständigen Behörden

Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden

ДействуетОфициальный текст

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.