AtG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
AtG ст. 9cLandessammelstellen
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.