AtVfV · Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
AtVfV ст. 9Besondere Einwendungen
Dritter Abschnitt Erörterungstermin
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.