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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV ст. 63Ausländerdatei A

Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

ДействуетОфициальный текст

(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen, 1.

der bei der Ausländerbehörde a)

die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder

b) einen Asylantrag einreicht,

2.

dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder

3.

für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.

(2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.