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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV ст. 74Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen

Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1.

den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

2.

den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit 1.

den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,

2.

die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

3.

den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

4.

die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.