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AufhFG · Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

AufhFG ст. 4Vermögen des Fonds und Finanzierung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Länder.

(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder beträgt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.

(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:

Baden-Württemberg

348.000.000 Euro,

Bayern

405.000.000 Euro,

Berlin

152.000.000 Euro,

Brandenburg

88.000.000 Euro,

Bremen

29.000.000 Euro,

Hamburg

78.000.000 Euro,

Hessen

205.000.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern

58.000.000 Euro,

Niedersachsen

259.000.000 Euro,

Nordrhein-Westfalen

581.000.000 Euro,

Rheinland-Pfalz

130.000.000 Euro,

Saarland

36.000.000 Euro,

Sachsen

148.000.000 Euro,

Sachsen-Anhalt

87.000.000 Euro,

Schleswig-Holstein

89.000.000 Euro,

Thüringen

81.000.000 Euro.

(4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahresbeträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats. Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.

(5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.