AusbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
AusbauBAusbV ст. 13Zeitpunkt
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.