AuslSchuldAbkAG ст. 76b
c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
Sind im Ausland von einem Treuhänder gegen Hinterlegung einer einheitlichen Schuldverschreibung Teilzertifikate oder von einer Hinterlegungsstelle gegen Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen Hinterlegungszertifikate ausgegeben worden, so sind die Vorschriften des § 76 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Als Gläubiger gilt insoweit der berechtigte Inhaber des als rechtsgültig ausstehend anzusehenden Teilzertifikats oder Hinterlegungszertifikats.