AuslSchuldAbkAG ст. 79
c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.