AuslSchuldAbkAG ст. 84
c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.
c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.