AuslSchuldAbkAG ст. 87
c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.
c) Änderung und Aufhebung von Sicherheiten für Forderungen aus Schuldverschreibungen
Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.