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AuslWBG · Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

AuslWBG ст. 50Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds

Abschnitt V Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche

ДействуетОфициальный текст

(1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung angemeldet worden sind oder deren Anmeldung zurückgenommen und vor Ablauf der Anmeldefristen nicht wiederholt worden ist, werden zu diesem Zeitpunkt kraftlos.

(2) Auslandsbonds, die innerhalb der bezeichneten Fristen zur Anerkennung angemeldet worden sind, deren Anerkennung jedoch endgültig abgelehnt worden ist, werden mit der Entwertung nach § 36 Abs. 1, § 48 Abs. 2 kraftlos. Waren die Auslandsbonds nicht nach §§ 23, 40 vorgelegt worden oder läßt sich ihre Entwertung aus einem anderen Grund nicht durchführen, so werden sie zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem der Auslandsbevollmächtigte oder die Prüfstelle nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften zur Entwertung befugt wäre, jedoch nicht vor Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (Absatz 1).

(3) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.