AuswErlV · Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung
AuswErlV ст. 4Mitteilungspflicht
Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
AuswErlV · Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung
Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.