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AZRG · Gesetz über das Ausländerzentralregister

AZRG ст. 16Datenübermittlung an Gerichte

Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

ДействуетОфициальный текст

(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1.

abweichende Namensschreibweisen,

2.

andere Namen,

3.

Aliaspersonalien,

4.

letzter Wohnort im Herkunftsland,

5.

Angaben zu Ausweisdokumenten,

6.

die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: 1.

zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

2.

zum Asylverfahren,

3.

zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

4.

zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.

Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.