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BäckMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk

BäckMstrV ст. 4Arbeitsprobe

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2, 3 und 11, auszuführen: 1.

Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwendung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes,

2.

Herstellen ortsüblicher Brötchensorten,

3.

Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plundergebäck, sowie von Blätterteiggebäck,

4.

Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Festlichkeiten,

5.

Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmischung,

6.

Herstellen von Flechtgebäck,

7.

Herstellen von Fettgebäck,

8.

Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius,

9.

Herstellen von Gebäck aus Massen,

10.

Herstellen von Vanille- oder Fruchteis,

11.

verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren sowie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach Beratung;

dabei sind die zu verwendenden Sauerteige, Mischungen und Dekormittel selbst herzustellen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.