BörsG ст. 51Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.